GKV (gesetzliche Krankenversicherung)

Wenn Ihr Kind gesetzlich versichert ist und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung, längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Zum Erstgespräch bringen Sie bitte die Versichertenkarte Ihres Kindes mit. Eine Überweisung vom Hausarzt ist nicht erforderlich. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die psychotherapeutischen Leistungen, die im Rahmen der Behandlung notwendig sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Erstgespräch, weitere Sprechstunden oder eine Therapie handelt.

PKV (private Krankenversicherung)

Bei Privatversicherten und Beihilfeberechtigten hängt die Kostenübernahme vom jeweiligen Tarif ab, zu dem Ihr Kind mitversichert ist. Einige Tarife beinhalten eine bestimmte Anzahl von Therapiesitzungen pro Jahr, während andere einen Eigenanteil oder eine Selbstbeteiligung vorsehen.

Die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der GOP (Gebührenordnung für Psychotherapeuten). Sie erhalten von mir eine Rechnung, die Sie bei Ihrer privaten Krankenversicherung zur Erstattung einreichen können, sofern dies in Ihrem Tarif vorgesehen ist. Wenn Ihr Kind privat versichert ist, klären Sie bitte vorab mit Ihrer Krankenkasse, welche Leistungen für eine psychotherapeutische Behandlung übernommen werden

Coaching (Einzel)

Coaching wird in der Regel nicht von den Krankenkassen übernommen, da es als individuelle, unterstützende Beratung und nicht als medizinische Behandlung gilt. Krankenkassen zahlen nur für medizinisch notwendige Maßnahmen wie Psychotherapie bei einer diagnostizierten psychischen Erkrankung. Coaching kann jedoch außerhalb des Kassenbereichs flexibler und zielgerichteter gestaltet werden. Es gibt keine bürokratischen Hürden oder Diagnoseanforderungen, was den Prozess vertraulicher und schneller macht. Coaching im Einzelsetting wird nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet, ähnlich wie bei Privatversicherten. Sie erhalten von mir eine Rechnung, die Sie als Selbstzahlerleistung direkt begleichen.

Manche Menschen entscheiden sich aus persönlichen oder praktischen Gründen, die Kosten für eine Therapie oder Coaching selbst zu tragen. Diese Entscheidung kann es ermöglichen, flexibler in der Terminvergabe zu sein und schneller mit der Behandlung zu beginnen, ohne auf die Formalitäten der Krankenkassen warten zu müssen.

Ausnahme in meiner Praxis: Kurzzeit-Coachinggruppen für Eltern und Jugendliche

In meiner Praxis biete ich Kurzzeit-Coachinggruppen (4 Sitzungen) an, die im Rahmen der „Gruppentherapeutischen Grundversorgung“ von den Krankenkassen übernommen werden können. Diese Form der Unterstützung ist für Eltern, Bezugspersonen sowie Kinder und Jugendliche gedacht und hilft in belastenden Situationen. Sie dient auch dazu, zu klären, ob eine Psychotherapie für das Kind oder den Jugendlichen erforderlich ist. Es handelt sich jedoch noch nicht um eine Therapie und wird nicht bei der Krankenkasse beantragt. Ich verwende den Begriff „Coaching“, da der Begriff „Gruppentherapeutische Grundversorgung“ oft als weniger zugänglich empfunden wird. So bleibt der Fokus auf einer positiven Unterstützung, die Eltern, Kindern, Jugendlichen und Bezugspersonen hilft, ihre Anliegen zu klären – etwa bei Erziehungsfragen, psychoedukativen Themen, Ängsten oder ADHS. Dabei wird auch der Bedarf an weiterführender Therapie berücksichtigt. Sitzungen über die 4 Coachinggruppen hinaus werden ebenfalls nach GOÄ abgerechnet

Abrechnung

Die Abrechnung in meiner Praxis erfolgt nach der neuesten Abrechnungsempfehlung für privat Krankenversicherte vom 01.07.2024.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Bundesärztekammer (BÄK), die Beihilfeträger von Bund und Ländern (ausgenommen Hamburg und Schleswig- Holstein) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben sich jetzt ganz aktuell auf gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zu psychotherapeutischen Leistungen für privat Krankenversicherte verständigt (Sie finden das Gebührenverzeichnis zum Download/PDF).

Die neuen Empfehlungen sind am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen teilte mit, dass die entsprechenden Regelungen in der nächsten Änderung der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen berücksichtigt werden, die rückwirkend zum 1. Juli 2024 in Kraft treten wird. Vor diesem Hintergrund wurde zugesagt, dass die neuen Abrechnungsempfehlungen von den Beihilfestellen des Landes Nordrhein-Westfalen für Aufwendungen berücksichtigt werden, die nach dem 30. Juni 2024 entstehen.

Mit den Abrechnungsempfehlungen werden Regelungslücken in der privatpsychotherapeutischen Versorgung geschlossen. Die GOÄ/GOP (Gebührenordnung für ÄrztInnen bzw. PsychotherapeutInnen) ist erweitert worden. Ausgestellte Rechnungen werden in der Regel von allen Privatkassen, sowie der Beihilfe vollumfänglich erstattet. Die Gebührenordnung können Sie jederzeit einsehen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.